ErbbauRG § 25

IV. Feuerversicherung, Zwangsversteigerung

2. Zwangsversteigerung

b) des Grundstücks

§ 25

Wird das Grundstück zwangsweise versteigert, so bleibt das Erbbaurecht auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist.

Fundstelle(n):
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WAAAC-65421