ErbbauRG § 23
IV. Feuerversicherung, Zwangsversteigerung
1. Feuerversicherung
§ 23
Ist das Bauwerk gegen Feuer versichert, so hat der Versicherer den Grundstückseigentümer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ihm der Eintritt des Versicherungsfalls angezeigt wird.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAC-65421