ErbbauRG § 2

I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts

2. Vertragsmäßiger Inhalt

§ 2 Vertragsmäßiger Inhalt [1]

Zum Inhalt des Erbbaurechts gehören auch Vereinbarungen des Grundstückseigentümers und des Erbbauberechtigten über:

  1. die Errichtung, die Instandhaltung und die Verwendung des Bauwerkes;

  2. die Versicherung des Bauwerkes und seinen Wiederaufbau im Falle der Zerstörung;

  3. die Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben;

  4. eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen (Heimfall);

  5. eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Zahlung von Vertragsstrafen;

  6. die Einräumung eines Vorrechts für den Erbbauberechtigten auf Erneuerung des Erbbaurechts nach dessen Ablauf;

  7. eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, das Grundstück an den jeweiligen Erbbauberechtigten zu verkaufen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAC-65421

1Anm. d. Red.: Die Überschriften zu den einzelnen Paragrafen des ErbbauRG sind nicht amtlich.