I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
2. Vertragsmäßiger Inhalt
§ 2 Vertragsmäßiger Inhalt [1]
Zum Inhalt des Erbbaurechts gehören auch Vereinbarungen des Grundstückseigentümers und des Erbbauberechtigten über:
die Errichtung, die Instandhaltung und die Verwendung des Bauwerkes;
die Versicherung des Bauwerkes und seinen Wiederaufbau im Falle der Zerstörung;
die Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben;
eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen (Heimfall);
eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Zahlung von Vertragsstrafen;
die Einräumung eines Vorrechts für den Erbbauberechtigten auf Erneuerung des Erbbaurechts nach dessen Ablauf;
eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, das Grundstück an den jeweiligen Erbbauberechtigten zu verkaufen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAC-65421
1Anm. d. Red.: Die Überschriften zu den einzelnen Paragrafen des ErbbauRG sind nicht amtlich.