ErbbauRG § 16
II. Grundbuchvorschriften
§ 16 Löschung des Erbbaurechts
Bei der Löschung des Erbbaurechts wird das Erbbaugrundbuch von Amts wegen geschlossen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAC-65421
Bei der Löschung des Erbbaurechts wird das Erbbaugrundbuch von Amts wegen geschlossen.
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WAAAC-65421