Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen
Prüfung der Zwei-Drittel-Grenze auf der Ebene der Genossenschaft
Bezug:
§ 17 EigZulG begünstigt die Anschaffung von Anteilen an einer wohnungswirtschaftlich tätigen Genossenschaft. Hinsichtlich der an die Genossenschaft zu stellenden Anforderungen ist u.a. Voraussetzung für eine Förderung, dass die Genossenschaft jeweils mehr als zwei Drittel des Geschäftsguthabens der Genossen und der aufgenommenen Kreditmittel zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwendet (ESt-Kartei EigZulG Karte 1, Rz. 79 Satz 3). Wird die Zwei-Drittel-Grenze zu irgendeinem Zeitpunkt im Kalenderjahr unterschritten, kann den Genossen für dieses Jahr keine Eigenheimzulage gewährt werden.
Diese Regelung ergibt sich nicht unmittelbar aus dem EigZulG. Bei der Zwei-Drittel-Grenze handelt es sich vielmehr um eine Gesetzesauslegung durch die Verwaltung.
Allgemeine Verwaltungs- und Vertriebskosten
Es ist gefragt worden, wie allgemeine Verwaltungs- und Vertriebskosten der Genossenschaft bei der Prüfung der Zwei-Drittel-Grenze zu berücksichtigen sind. Anlass für die Frage ist ein Fall, in dem bei der Genossenschaft erhebliche Verluste aufgelaufen sind, die insbesondere aus hohen Provisionszahlungen herrührten, die für die Ermittlung von Anteilen an dieser Genossenschaft gezahlt wurden. Im Vergleich zu diesen Aufwendungen hatte die Genossenschaft nur verhältnismäßig geringe Beträge in Wohnobjekte investiert.
Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder werden zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken nur solche Mittel eingesetzt, die tatsächlich der Anschaffung, Herstellung, Instandsetzung und Verwaltung von Wohnobjekten dienen. Vertriebskosten der Genossenschaft können damit nicht den wohnungswirtschaftlichen Zwecken zugerechnet werden. Verwaltungskosten sind, soweit sie nicht unmittelbar einem bestimmten Tätigkeitsbereich der Genossenschaft zugerechnet werden können, ggf. im Schätzungswege auf die wohnungswirtschaftlichen und die übrigen Zwecke zu verteilen.
Wendet eine Genossenschaft entweder die eingezahlten Einlagen oder die aufgenommenen Kreditmittel zu mindestens einem Drittel für Verkaufs-, Vermittlungsprovisionen und andere als wohnungswirtschaftliche Zwecke auf, sind die an die Genossenschaft zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt. In diesem Fall ist den Genossen für entsprechende Kalenderjahre eine Eigenheimzulage zu versagen.
Anträge auf Aussetzung der Vollziehung
Der unter Hinweis auf die fehlende höchstrichterliche Entscheidung über die Frage, in welchem Umfang eine wohnungswirtschaftliche Verwendung eines Geschäftsguthabens von Genossenschaften gegeben sein muss, damit das Handeln der Genossenschaft i.S.d § 17 EigZulG auf die Herstellung oder Anschaffung von Wohnungen ausgerichtet ist, die Aussetzung der Vollziehung eines Feststellungsbescheides zur Eigenheimzulage gewährt. Nach Auffassung des BFH ist fraglich, ob es sich bei der Zwei-Drittel-Grenze um eine zulässige Pauschalierung oder Typisierung handelt und ob das Gesetz etwaige Typisierungsbefugnisse an die Finanzverwaltung als Rechtsanwenderin weitergeleitet hat. Hierzu bedarf es nach Ansicht des BFH einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Mit hat der BFH unter Bezugnahme auf den vorstehenden Beschluss seine Auffassung bestätigt.
Sofern die Anwendung der Zwei-Drittel-Grenze Gegenstand von Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheides ist, bestehen keine Bedenken, den Anträgen zu entsprechen.
Nach § 361 Abs. 3 Satz 1 sind auch Rückforderungsbescheide für die betroffenen Genossenschaftsmitglieder von der Vollziehung auszusetzen (§ 361 Abs. 3 Satz 1 AO). Ist die Vollziehung bereits vollzogen, so tritt an die Stelle der Aussetzung die Aufhebung der Vollziehung (§ 361 Abs. 2 Satz 3 AO). Sowohl die Aussetzung als insbesondere die Aufhebung der Vollziehung können von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Möglichkeit, eine Sicherheitsleistung zu verlangen ist gegeben, da trotz des Aussetzungsbeschlusses Zweifel bestehen, dass es sich bei den in Rede stehenden Genossenschaften um Wohnungsbaugenossenschaften im Sinne des § 17 EigZulG handelt. Die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung ist in Fällen einer Sicherheitsleistung unter der aufschiebenden Bedingung zu gewähren, dass die Sicherheitsleistung erbracht wird.
Da sich die Beschlüsse ausschließlich auf die Aussetzung der Vollziehung beziehen, berechtigen sie nicht zu Neufestsetzungen von Eigenheimzulage. Entsprechende Anträge sind abzulehnen.
Die Entscheidungen in den Hauptsacheverfahren stehen noch aus.
OFD Frankfurt am Main v. - EZ 1170 A - 1 - St 220
Fundstelle(n):
AAAAC-65343