Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 234 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 270 Abs. 3 a.F.; ZPO § 945
Instanzenzug: LG Frankfurt/Main 2/5 O 164/00 vom OLG Frankfurt/Main 19 U 199/02 vom
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat auf den Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO zutreffend das Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum geltenden Fassung angewandt (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Die Berechnung des Berufungsgerichts, wonach der Anspruch - falls keine Unterbrechungs- oder Hemmungstatbestände jeweils nach altem Recht eingreifen - mit Ablauf des verjährt wäre, lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Grundsatzfragen oder schwierige ungeklärte Rechtsfragen, für deren Beantwortung das Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht vorgesehen ist (vgl. BVerfG NJW 1991, 413, 414; , NJW 1998, 1154; v. - VIII ZR 235/03, NJW-RR 2003, 130, 131), stellen sich hierbei nicht.
2. Gleiches gilt für die Annahme, dass kein Fall des § 270 Abs. 3 ZPO a.F. vorliegt, wonach es zur Wahrung der Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung ausreicht, die vor Eintritt der Verjährung eingereichte Klage demnächst zuzustellen. Eine Zustellung ohne Zustellungsabsicht äußert nach gesicherter Rechtsauffassung keine Zustellungswirkung (BGHZ 7, 268, 270; , NJW 2003, 1192 f; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 166 Rn. 2; Musielak/Wolst, ZPO 5. Aufl. § 189 Rn. 2). Die fehlende Zustellungsabsicht hat das Berufungsgericht aus einer Reihe von Umständen, teilweise im Anschluss an BGHZ 7, 268, 270, geschlossen. Diese Würdigung fällt in den Verantwortungsbereich des Tatrichters.
3. Der in der Klageschrift enthaltene Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin hat den Eintritt der Verjährung nicht bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage gehemmt. Auch dies ergibt sich aus rechtlich hinreichend geklärten Grundsätzen (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl. § 203 a.F. Rn. 9). Es fehlt nicht nur daran, dass die Klägerin aus den Gründen des das Prozesskostenhilfeverfahren abschließenden vernünftigerweise mit der Gewährung der Prozesskostenhilfe wegen der nicht hinreichend nachgewiesenen Bedürftigkeit rechnen durfte (vgl. , NJW-RR 2006, 140, 141). Die Klägerin hat nach der rechtskräftigen Ablehnung der Prozesskostenhilfe und der Anforderung der Gerichtskosten durch das Landgericht am auch nicht in angemessener Frist den erforderten Betrag eingezahlt. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Hemmung - unabhängig davon, ob die Prozesskostenhilfe zu Recht oder zu Unrecht verweigert worden ist (BGHZ 37, 113, 118 f) - jedenfalls nach Ablauf einer Überlegungsfrist endet, die in Anlehnung an § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu berechnen ist (BGHZ 70, 235, 239 f, 98, 295, 301). Diese Frist kann je nach Lage des Falles maßvoll zu verlängern sein (vgl. , ZIP 2001, 893, 895). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin den Kostenvorschuss jedoch erst am und mithin weit mehr als ein Jahr nach letztinstanzlicher Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs vollständig eingezahlt. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung, dass die Klägerin ihre Überlegungsfrist damit weit überschritten hat.
4. Das Berufungsgericht hat sich schließlich mit den übrigen von der Klägerin geltend gemachten Hemmungstatbeständen befasst und sie sämtlich verneint. Insoweit erschöpfen sich die Ausführungen der Vorinstanz in einer vom Tatrichter zu verantwortenden Würdigung ohne Grundsatzbedeutung; ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist auch nicht aus Gründen der Einheitlichkeitssicherung erforderlich.
Fundstelle(n):
EAAAC-65307
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein