Leitsatz
[1] Ist Versorgungsschuldner ein verschmolzenes Unternehmen, kann es bei der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der ursprünglich selbständigen Unternehmen ankommen.
Gesetze: BetrAVG § 16; BetrAVG § 30c; UmwG § 2; UmwG § 20; BGB § 315; ZPO § 253; ZPO § 291
Instanzenzug: ArbG Lingen 3 Ca 422/04 vom LAG Niedersachsen 10 Sa 548/05 B vom
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe die Beklagte die Betriebsrente des Klägers anzupassen hat. Der Kläger, bei Klageerhebung 81 Jahre alt, war von 1953 bis 1976 bei der Beklagten beschäftigt, die damals als W AG firmierte. Seit Januar 1984 erhält er die ihm durch Schreiben vom und zugesagte Betriebsrente. Diese betrug zunächst 697,00 DM brutto monatlich und wurde zum und auf zuletzt 759,00 DM (388,07 Euro) monatlich angehoben. Weitere Rentenanpassungen erfolgten nicht.
Die wirtschaftlich gesunde S GmbH (im Folgenden: S GmbH) wurde auf Grund des am geschlossenen Verschmelzungsvertrages durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf die Beklagte verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am in das Handelsregister eingetragen. Zuvor firmierte die Beklagte zu ihrem jetzigen Namen um.
Die Auszüge aus den Jahresabschlüssen der Beklagten weisen bei einem gezeichneten Kapital von rund 48,3 Millionen Euro für das Jahr 2002 einen Jahresüberschuss von 31,9 Millionen Euro und für das Jahr 2003 einen Jahresüberschuss von 4,7 Millionen Euro sowie einen Gewinnvortrag von rund 23,4 Millionen Euro aus.
Der Kläger bat mit Schreiben vom , und vergeblich um Anpassung und Nachberechnung seiner Betriebsrente zunächst zum .
Mit seiner Klage verfolgt er sein Begehren für die Zeit ab weiter. Er hat die Auffassung vertreten, für die nachholende Anpassung sei auf die wirtschaftliche Situation der Beklagten abzustellen, die Alleinschuldnerin des Betriebsrentenanspruchs sei und der die Betriebsrentenanpassung zuzumuten sei. Die vormals als W AG firmierende Beklagte sei erfolgreich saniert worden. Die daraus erwachsenden Vorteile dürften nicht nur den Anteilseignern und den aktiven Beschäftigten zugute kommen. Auch die Betriebsrentner müssten davon profitieren. Dabei sei unerheblich, ob die Sanierung durch eine Verschmelzung oder durch die Entwicklung eines neuen Produktes oder die Erlangung eines Großauftrages gelinge.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die ihm zurzeit gezahlte Betriebsrente von 388,07 Euro brutto monatlich ab dem angemessen zu erhöhen, mindestens jedoch um 108,93 Euro auf 497,00 Euro.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. In der Berufungsinstanz hat sie "hilfsweise beantragt, die dem Kläger zurzeit gezahlte Betriebsrente von 388,07 Euro brutto monatlich höchstens um 5,43 Euro auf 393,50 Euro brutto zu erhöhen". Sie hat vorgetragen: Auch nach der Verschmelzung könnten Gewinne und Verluste sowie das Eigenkapital der (ursprünglichen) W AG getrennt ermittelt und in einer Pro-forma-Rechnung fortgeschrieben werden. Angesichts der zu erwartenden Jahresergebnisse werde das gezeichnete Kapital der früheren W AG frühestens im Jahre 2010 wiederhergestellt sein. Solange, wie dieser noch Eigenkapital und Gewinne und Verluste kalkulatorisch zugeordnet werden könnten, sei allein deren Eigenkapital Maßstab für die begehrte Rentenerhöhung. Für die in der Vergangenheit von der früheren W AG aufgehäuften Verluste sei sie, die Beklagte, nicht verantwortlich.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat ihr das Landesarbeitsgericht teilweise stattgegeben. Es hat entschieden, dass die Betriebsrente des Klägers für die Zeit ab um 10,88 % auf 430,29 Euro brutto zu erhöhen ist. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Gründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.
In der Revisionsinstanz streiten die Parteien nur noch darum, ob die Betriebsrente des Klägers ab auf 430,29 Euro brutto zu erhöhen ist. Da der Kläger mit seiner Klage zunächst eine höhere Betriebsrente bereits ab dem begehrt hatte und die Klage ausschließlich darauf stützt, dass die Beklagte erfolgreich saniert sei, bezieht sich das Erhöhungsverlangen allein auf die Anpassungsentscheidung, die zu dem vor diesem Zeitpunkt aus gesehen letzten Anpassungsstichtag zu treffen war. Ob und in welcher Höhe die Betriebsrente zu späteren Zeitpunkten anzupassen war, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
I. Die Klage ist zulässig. Sie genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hatte ursprünglich beantragt, die Rente "angemessen", jedoch mindestens um 108,93 Euro auf 497,00 Euro anzuheben. Ein bezifferter Leistungsantrag ist nicht erforderlich, wenn das Gericht den zu zahlenden Betrag nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB rechtsgestaltend bestimmt. § 16 BetrAVG räumt dem Arbeitgeber ein Leistungsbestimmungsrecht ein. Der Versorgungsempfänger kann die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch das Gericht überprüfen lassen ( - BAGE 81, 167, zu I 2 der Gründe mwN). Mit der Angabe des anspruchsbegründenden Sachverhalts und eines Mindestbetrages ist der Kläger dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nachgekommen.
II. Die Revision ist im Sinne der Zurückverweisung begründet. Ob dem Kläger die vom Landesarbeitsgericht zugesprochene höhere Betriebsrente zusteht, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Es bedarf noch weiterer tatsächlicher Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. Es hat festzustellen, ob zum Anpassungsstichtag mit ernsthaften Eintragungshindernissen zu rechnen war und ob die wirtschaftliche Lage der Beklagten den Ausgleich des Kaufkraftverlustes zulässt. Der bei der Betriebsrentenanpassung maßgebliche Prüfungszeitraum für die Belange des Klägers beginnt mit seinem Eintritt in den Ruhestand und endet unmittelbar vor dem Anpassungsstichtag. Dies ist der .
1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Gerichte für Arbeitssachen haben in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 2 und 3 BGB zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat. Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit sie nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde ( - BAGE 116, 285; - 3 AZR 142/91 - BAGE 70, 137). Dabei ist auf die in der einschlägigen Fachpresse veröffentlichten Indexwerte der Monate abzustellen, die dem erstmaligen Rentenbezug und dem Anpassungsstichtag vorausgehen (§ 291 ZPO), hier der Monate Dezember 1983 und Dezember 2001. Für die Erfüllung der Anpassungsprüfungspflicht für Zeiträume vor dem kommt es auf den Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittleren Einkommen an, für die Zeit danach auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland (§§ 16 Abs. 2 Nr. 1, 30c Abs. 4 BetrAVG).
2. Schuldner eines etwaigen Anspruchs auf Anpassung der Betriebsrente des Klägers ist nach § 16 Abs. 1 BetrAVG die Beklagte als ehemalige Arbeitgeberin. Sie hat am und , damals noch als W AG firmierend, die Versorgung zugesagt. Die am in das Handelsregister eingetragene Verschmelzung hat die sich aus § 16 BetrAVG ergebenden Verpflichtungen nicht geändert. Die Verschmelzung erfolgte in der Weise, dass das Vermögen der S GmbH als Ganzes auf die Beklage übertragen wurde - § 2 Nr. 1 UmwG. Damit gingen deren Verbindlichkeiten auf die Beklagte über - § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG. Die Verbindlichkeiten der Beklagten blieben bestehen.
3. Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass es auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten als Anpassungsschuldnerin ankommt. Das ergibt sich aus § 16 Abs. 1 BetrAVG. Die Auffassung der Beklagten, es seien nach der Verschmelzung solange unterschiedliche Anpassungsentscheidungen zu treffen, wie Leistungsbeiträge der Ursprungsunternehmen noch voneinander unterschieden werden könnten, läuft darauf hinaus, auf die Verhältnisse eines in dieser Form nicht mehr existierenden Unternehmens abzustellen. § 16 BetrAVG sieht eine fiktive Fortschreibung früherer gesellschaftsrechtlicher Verhältnisse nicht vor. Für eine Rechtsfortbildung gibt es keine tragfähige Grundlage. Die Rechtsprechung des Senats zur Anpassung von Betriebsrenten im Konzern (vgl. - 3 AZR 226/01 - AP BetrAVG § 16 Nr. 51 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 40; - 3 AZR 910/93 -BAGE 78, 87) kann schon deshalb nicht herangezogen werden, weil die verschmolzenen Unternehmen keinen Konzern bilden, sondern die beiden ursprünglich selbständigen Unternehmen zu einem Unternehmen verschmolzen wurden. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, die Ansicht der Beklagten würde zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen, selbst wenn man von bilanzrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten absieht. Auf die Motive für die Verschmelzung und darauf, ob sie auch dann stattgefunden hätte, wenn die Rechtsfolgen vorausgesehen worden wären, kommt es nicht an.
4. a) Der für den Anpassungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze maßgebliche Prüfungszeitraum reicht vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag. Er steht nicht zur Disposition des Arbeitgebers. An dem Prüfungszeitraum hat sich durch die Neufassung des § 16 BetrAVG zum nichts geändert. Aus § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG lässt sich eine Veränderung des Prüfungszeitraums nicht entnehmen ( - BAGE 115, 353). Das Betriebsrentengesetz will nach wie vor eine Auszehrung der Betriebsrenten vermeiden. Das gilt auch für den vorliegenden Fall.
b) Das Landesarbeitsgericht hat keine abweichenden allgemeinen Rechtsgrundsätze aufgestellt. Es ist jedoch für den Fall einer Verschmelzung eines wirtschaftlich starken mit einem wirtschaftlich schwachen Unternehmen zu der Auffassung gelangt, die Verpflichtung des verschmolzenen Unternehmens gegenüber den Betriebsrentnern des schwachen Unternehmens beschränke sich auf den Drei-Jahres-Zeitraum seit dem Wirksamwerden der Verschmelzung. Es sei zu berücksichtigen, dass die Gesellschafter der S GmbH der Beklagten Kapital zugeführt hätten. Diese könnten erwarten, dass das zugeflossene Kapital nicht sogleich wenigstens teilweise zur Finanzierung der Erhöhung von Betriebsrenten der Arbeitnehmer verwendet würde, die vor der Verschmelzung bei der Beklagten beschäftigt gewesen seien. Der Rentenbeginn werde daher fiktiv auf den Zeitpunkt der Sanierung festgelegt, so dass der Anpassungsstichtag der sei.
c) Diese Auffassung findet im Gesetz keine Stütze. Auch für eine derartige Rechtsfortbildung gibt es keine tragfähige Grundlage. Sie wäre mit den Grundsätzen des § 16 BetrAVG nicht vereinbar. Nach § 16 Abs. 1 2. Halbs. BetrAVG sind die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Kaufkraft der Betriebsrenten soll erhalten werden, soweit es die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers erlaubt. Das Landesarbeitsgericht weicht von diesen gesetzlichen Wertungen in zweifacher Hinsicht ab. Zum einen stellt es entgegen § 16 Abs. 1 2. Halbs. BetrAVG nicht auf die "wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers" ab, sondern auf "Erwartungen" der Gesellschafter der S GmbH, also von Kapitalgebern. Diese sind nicht gleichzusetzen. Zum anderen ordnete das Landesarbeitsgericht die Belange der Versorgungsempfänger diesen "Erwartungen" unter. Soweit diese berechtigt seien, seien Belange der Versorgungsempfänger nicht zu berücksichtigen.
d) Maßgeblicher Anpassungsstichtag ist der . Rentenbeginn war der . Da der Prüfungszeitraum nicht erst mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung beginnt, sondern vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag reicht, kommt der von vornherein als Anpassungsstichtag nicht in Betracht. Der von § 16 BetrAVG vorgeschriebene Drei-Jahres-Turnus bei der Überprüfung von Betriebsrentenanpassungen zwingt allerdings nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine ist in den im Urteil des Senats vom (- 3 AZR 395/04 - BAGE 115, 353) aufgezeigten Grenzen zulässig. Sodann ist der Drei-Jahres-Turnus einzuhalten. Um eine Bündelung geht es aber im Streitfall nicht. Die nach § 16 BetrAVG maßgeblichen Anpassungsstichtage haben sich nicht dadurch verändert, dass die Beklagte - lange vor der Verschmelzung - die Betriebsrente zu anderen als zu den sich aus § 16 Abs. 1 1. Halbs. BetrAVG ergebenden Stichtagen angepasst hat. Auch ohne eine entsprechende Rüge sind die sich aus dem Gesetz ergebenden Anpassungsstichtage zu berücksichtigen.
5. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber bei seiner nach billigem Ermessen zu treffenden Anpassungsentscheidung neben den Belangen des Versorgungsempfängers auch seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Eine dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust entsprechende Anpassung kann der Arbeitgeber ganz oder teilweise ablehnen, soweit dies seine wirtschaftliche Lage nicht zulässt, also sein Unternehmen übermäßig belastet und dessen Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn er annehmen darf, es werde ihm mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens aufzubringen ( -BAGE 84, 246, zu I der Gründe). Beurteilungsgrundlage für die langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für die weitere Entwicklung des Unternehmens gezogen werden können (st. Rspr. des Senats seit - 3 AZR 156/83 - BAGE 48, 272, zu II 3 c (1) der Gründe). Für eine einigermaßen zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden ( - BAGE 83, 1). Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage kann es auf vorhersehbare tatsächliche Entwicklungen auch dann ankommen, wenn sich diese bis zum Anpassungsstichtag nicht ausgewirkt haben.
Diese Grundsätze gelten auch, wenn in der Vergangenheit kein oder kein voller Geldwertausgleich gewährt wurde. In diesem Fall ist aber besonders sorgfältig zu prüfen, ob eine volle Anpassung den Arbeitgeber übermäßig belasten würde. War die Betriebsrente wegen schlechter wirtschaftlicher Lage nicht (in vollem Umfang) anzupassen - zu Recht unterbliebene Anpassung -, so gelten die §§ 16 Abs. 4 Satz 1, 30c Abs. 2 BetrAVG. Danach sind nur vor dem zu Recht unterbliebene Anpassungen nachzuholen.
6. Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände ( - AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1, zu II 5 der Gründe). Hinsichtlich des Anpassungskriteriums "wirtschaftliche Lage" ergibt sich das auch daraus, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei oder deren Vermögensverhältnisse ankommt ( - BAGE 48, 284, zu I 1 b der Gründe). Die wirtschaftlichen Daten aus der Zeit nach dem Anpassungsstichtag können die Darlegungs- und Beweislast beeinflussen ( - AP BetrAVG § 16 Nr. 43 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 35, zu II 2 a der Gründe). Je günstiger die weitere wirtschaftliche Entwicklung ausfällt und je schneller die Besserung eintritt, desto genauer und sorgfältiger muss der Arbeitgeber vortragen, dass seine frühere negative Einschätzung trotzdem nicht zu beanstanden ist ( - EzA BetrAVG § 16 Nr. 49, zu C II 1 a der Gründe).
7. Ist der Versorgungsschuldner aus einer Verschmelzung zweier Unternehmen entstanden, die in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen Zeitraum stattgefunden hat, kommt es auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung an. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass zwar die gesellschaftlichen Grundlagen für die Verschmelzung vor dem Anpassungsstichtag geschaffen wurden, diese jedoch erst kurz nach dem Stichtag, nämlich am ins Handelsregister eingetragen wurde. Zu den gesellschaftsrechtlichen Grundlagen gehören neben dem am geschlossenen Verschmelzungsvertrag die - ausweislich des Handelsregisterauszugs - am und am gefassten Beschlüsse der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung der ursprünglich selbständigen Unternehmen. Es entsprach aber dem regelmäßigen Ablauf, dass die Eintragung wie geschehen alsbald erfolgen würde. Unter diesen Umständen kommt es nur dann allein auf die wirtschaftliche Entwicklung der ursprünglich als W AG firmierenden Beklagten bis zum Anpassungsstichtag an, wenn zu diesem Zeitpunkt nicht mit großer Wahrscheinlichkeit mit der Eintragung gerechnet werden konnte. Die Darlegungs- und Beweislast dafür liegt bei der Beklagten.
Bestanden keine ernsthaften Eintragungshindernisse, ist die Verschmelzung bei der Prognose zu berücksichtigen. Es kommt dann darauf an, ob auf Grund der wirtschaftlichen Entwicklung der beiden ursprünglich selbständigen Unternehmen am Anpassungsstichtag damit zu rechnen war, dass die Beklagte den Teuerungsausgleich aus den zu erwartenden Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmens aufbringen kann. Dabei sind auch die wirtschaftlichen Daten der Jahre ab 2002 zu berücksichtigen.
Die Zurückverweisung gibt zunächst der Beklagten Gelegenheit zu entsprechendem Vortrag.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BB 2008 S. 49 Nr. 1
BB 2008 S. 58 Nr. 1
DB 2008 S. 135 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 41/2007 S. 3591
ZIP 2007 S. 2372 Nr. 50
JAAAC-65272
1Für die amtliche Sammlung: ja; Für die Fachpresse: nein