Betriebsaufspaltung aufgrund faktischer Beherrschung der
Ehegatten-Betriebs-GmbH durch den zu 100 % am Besitzunternehmen und zu weniger
als 50 % an der GmbH beteiligten Ehemann
Leitsatz
1. Eine Betriebsaufspaltung kann auch
dann vorliegen, wenn zwar ein Einzelunternehmer als Besitzunternehmer an der
Betriebs-GmbH nur mit zunächst 45 % und später 48 % beteiligt ist und
die übrigen GmbH-Anteile von seiner Ehefrau gehalten werden, wenn aber
aufgrund der Umstände des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass der
Ehemann als alleiniger Besitzunternehmer und alleiniger von den
Beschränkungen des
§ 181 BGB befreiter
Geschäftsführer der GmbH aufgrund einer besonderen tatsächlichen
Machtstellung trotz seiner Minderheitsbeteiligung seinen Willen bei der GmbH
immer durchsetzen kann „faktische Beherrschung”).
2. Es spricht für eine faktische
Beherrschung und das Bestehen einer Betriebsaufspaltung, wenn
das stets steuerlich beratene
Ehepaar von Anfang an über zwanzig Jahre bis zur Trennung der Ehegatten
unstreitig in den Steuererklärungen vom Bestehen einer Betriebsaufspaltung
ausgegangen ist,
die nach dem Gesellschaftsvertrag
der GmbH erforderlichen Formalien, z.B. Ladung zur Gesellschafterversammlung
durch eingeschriebenen Brief, Beschluss der Gesellschafterversammlung zu Miet-
und Kreditverträgen, Zustellung einer Bilanzabschrift durch
Einschreibebrief usw. nicht eingehalten worden sind, und
die erheblichen Gewinne der GmbH
in den letzten Jahren vor der Trennung der Ehegatten nicht ausgeschüttet
worden sind und die Ehefrau ihre Anteile an der GmbH trotz eines gemeinen Werts
in Millionenhöhe im Rahmen der ehelichen Vermögensauseinandersetzung
zum Nennbetrag von 26.000 DM auf den Ehemann übertragen hat.
3. Der Senat hat erhebliche Bedenken,
ob das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch richterliche
Rechtsfortbildung entwickelte, nur den sehr gut und intensiv beratenen
Steuerpflichtigen dienende und deshalb dem Gleichheitssatz widersprechende
Institut der Betriebsaufspaltung mit dem
Einkommensteuergesetz vereinbar ist.
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