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FG München Urteil v. - 12 K 5/03 EFG 2008 S. 307 Nr. 4

Gesetze: EStG 1997 § 32 Abs. 4 S. 2, GG Art. 3 Abs. 1

Jahresgrenzbetrag

Kürzung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes um einbehaltene Steuerabzugsbeträge

Leitsatz

Von den eigenen Einkünften des Kindes einbehaltene Kapitalertragsteuer und Lohnsteuer sind unter Berücksichtigung des nicht in die Berechnungsgröße des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen. Ebenso wie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge stehen auch die Steuerabzugsbeträge dem Einkünfte erzielenden Kind und seinen Eltern nicht zur Verfügung und dienen anderen Zwecken als der Bestreitung des Unterhalts.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 307 Nr. 4
GAAAC-65208

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FG München, Urteil v. 31.07.2007 - 12 K 5/03

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