Kürzung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes um einbehaltene Steuerabzugsbeträge
Leitsatz
Von den eigenen Einkünften des Kindes einbehaltene Kapitalertragsteuer und Lohnsteuer sind unter Berücksichtigung des nicht in die Berechnungsgröße des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen. Ebenso wie die gesetzlichen
Sozialversicherungsbeiträge stehen auch die Steuerabzugsbeträge dem Einkünfte erzielenden Kind und seinen Eltern nicht zur
Verfügung und dienen anderen Zwecken als der Bestreitung des Unterhalts.