1. Leistungen der medizinischen Fußpflege können nur dann von der Umsatzsteuer befreit sein, wenn und soweit es sich zumindest
um medizinisch indizierte Fußpflegeleistungen handelt, was in aller Regel nicht ohne ärztliche Eignungsdiagnose feststellbar
ist.
2. Im Einzelfall muss der Berufsträger, der die Steuerfreiheit seiner Umsätze beansprucht, nachweisen, dass der die erforderliche
berufliche Befähigung besitzt. Allein eine durch langjährige Tätigkeit erworbene Berufserfahrung ohne eine irgendwie geartete
strukturierte Ausbildung ist nicht hinreichend.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 517 Nr. 8 EFG 2008 S. 258 Nr. 3 YAAAC-65202
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