IFRS 2008
6. Aufl. 2007
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XVII. Erstmalige Anwendung der IFRS
1. Allgemeines
Die erstmalige Anwendung der IFRS (IAS) wird in IFRS 1 geregelt, der spezielle Übergangsbestimmungen und Erleichterungen enthält. Eine erstmalige Anwendung liegt vor, wenn das Unternehmen erstmals einen Abschluss mit einer ausdrücklichen und uneingeschränkten Übereinstimmungserklärung mit IFRS erstellt (IFRS 1.3).
IFRS 1 gilt daher, wenn der Vorjahresabschluss
nach HGB, US-GAAP oder anderen nationalen Standards erstellt wurde;
nicht vollständig IFRS-konform war oder nur eine Überleitungsrechnung auf IFRS enthielt;
keine uneingeschränkte Übereinstimmungserklärung mit IFRS (IAS) enthielt;
nur für interne Zwecke (d.h. nicht für externe Adressaten) oder nur für Konsolidierungszwecke („Reporting Package”) aufgestellt wurde.
IFRS 1 gilt auch für die erstmalige Erstellung eines Jahresabschlusses, z.B. nach der Gründung oder nach Ausscheiden aus dem Konsolidierungskreis, wenn kein Einzel- bzw. Teilkonzernabschluss nach IFRS veröffentlicht wurde. IFRS 1 ist nicht schon deshalb anwendbar, weil einem Vorjahresabschluss nach IFRS nur ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wurde (.1.4(c)) oder weil ein bereits nach IFRS bilanzierender Konzern ein neues Mutterunternehmen in Form...