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Berufsbezeichnung im Ruhestand
Richter H., Steuerberater im Ruhestand, NWB 43/2007, Fach 30, S. 1719-1722
Verzichtet ein Steuerberater aus Gründen des Alters oder der Gesundheit gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer auf seine Bestellung, endet nicht nur seine genehmigungspflichtige Beratertätigkeit, sondern auch die Befugnis, die Berufsbezeichnung „Steuerberater” zu führen. Die Bezeichnung darf nicht mit einem ergänzenden Hinweis wie „a. D.” oder „i. R.” weitergeführt werden. Wer trotz Verzichts auf die Zulassung als Steuerberater die Berufsbezeichnung weiterführt, kann sich wegen des Missbrauchs von Titeln strafbar machen.
Auf Antrag können die Steuerberaterkammern aber die Erlaubnis zur Weiterführung der Berufsbezeichnung erteilen. Voraussetzungen sind das freiwillige Ausscheiden wegen hohen Alters (65 Lebensjahre) oder körperlichen Leidens sowie eine mehr als zehnjährige Tätigkeit als Steuerberater. Die Erteilung der Erlaubnis setzt einen vollständigen Rückzug in die Privatsphäre voraus, d. h. eine Tätigkeit, sei es als Steuerberater oder in anderen Berufen, darf nicht mehr aufgenommen oder fortgeführt werden.
Unschädlich sind dagegen Einnahmen z. B. aus einer Vermögensverwaltung. Hierbei ha...