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Unentgeltliche Wertabgabe beim Verein
Ein Verein kann sich nicht hinsichtlich einer Steuerbarkeit seiner Leistungen, die er seinen Mitgliedern erbringt, unmittelbar auf die europäische Richtlinienregelung berufen, wenn diese gegenüber der nationalen Regelung zu keinem Vorteil führt. Die Tätigkeit von Sportvereinen im Jugendbereich erfolgt in deren ideeller Sphäre. Insoweit genutzte Gegenstände können nicht dem unternehmerischen Bereich zugeordnet werden. Die unentgeltliche Wertabgabe aus Wirtschaftsgütern in Bezug auf die Jugendarbeit ist von der Umsatzsteuer befreit. Ein Vorsteuerabzug für den die Jugendarbeit betreffenden Leistungsbezug ist ausgeschlossen. Als Aufteilungsmaßstab kann die zeitanteilige Nutzung der Vereinsanlagen sachgerecht sein.