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Jugendarbeit eines Vereins
Für die Nutzung von Vereinsanlagen durch Schüler- und Jugendmannschaften ist ein Leistungseigenverbrauch nicht anzusetzen. Leistungen einer gemeinnützigen Einrichtung im Jugendbereich sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Der Vorsteuerabzug ist für den die Jugendarbeit betreffenden Leistungsbezug ausgeschlossen. Als Aufteilungsmaßstab für den Vorsteuerabzug kann die zeitanteilige Nutzung der Vereinsanlagen sachgerecht sein.