Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Für Gemeinnützigkeit erforderliche Vermögensbindung
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind Körperschaften, die nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO) von der Körperschaftsteuer befreit, soweit die Einnahmen nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erzielt werden. Die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke i. S. dieser Vorschriften setzt u. a. voraus, dass die Tätigkeit der Körperschaft darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigen oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 Abs. 1 Satz 1 AO). Unter diesen Voraussetzungen ist die Förderung von Bildung und Erziehung als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO).