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Im Voraus bezahlter Erbbauzins als Werbungskosten
In einem Einmalbetrag im Jahre 2005 gezahlte Erbbauzinsen für einen Zeitraum von 99 Jahren sind gem. § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG i. d. F. des Gesetzes v. (EURLUmsG, BGBl 2004 I S. 3310) über den Zeitraum, für den sie geleistet wurden, gleichmäßig zu verteilen. Die Verfassungsmäßigkeit des am in Kraft getretenen EURLUmsG im Hinblick auf seine zeitliche Anwendbarkeit ab dem Veranlagungszeitraum 2004 ist grundsätzlich zu bejahen. Ein schutzwürdiges Vertrauen in die bisherige Rechtslage endet jedenfalls im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Bundestag, unabhängig davon, ob das Gesetz wegen der Mitwirkungsbefugnisse des Bundesrats mit dem bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Inhalt bzw. ob es überhaupt zustande kommt.