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Ansparrücklage für eine mobile Leichtbauhalle
Wird eine Ansparrücklage für eine Investition gebildet, die sowohl ein bewegliches als auch ein unbewegliches Wirtschaftsgut darstellen könnte, muss sich aus der Bezeichnung des Wirtschaftsguts, seiner Funktion und den voraussichtlichen Anschaffungskosten hinreichend deutlich ergeben, dass die geplante Investition ein bewegliches Wirtschaftsgut betrifft. Die Bezeichnung „mobile Leichtbauhalle” oder „fliegender Bau” allein reicht jedenfalls dann nicht aus, die Beweglichkeit zu dokumentieren, wenn nach den vorgelegten Buchführungsunterlagen eine Nutzung der geplanten Leichtbauhalle (Anschaffungskosten 340 000 DM, Breite 25 Meter, Länge 70 Meter) auch unter freiem Himmel nicht auszuschließen ist, die Halle aber bei dieser Nutzung mit langen Erdnägeln fest im Boden verankert werden müsste und ...