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Abschreibungen bei Musterhäusern der Fertighausindustrie
Der BFH hatte in dem Verfahren I R 47/07 die Frage zu klären, ob in Fertigbauweise errichtete Musterhäuser grds. allein aufgrund ihrer Nutzung als Musterhaus oder einer ggf. bestehenden Abbruchverpflichtung einer kürzeren Abschreibungsdauer unterliegen. Das FG Hessen hatte dies verneint, da auch für demontierte Häuser regelmäßig ein Verkaufserlös erzielt würde und von einer Weiternutzung durch die Käufer ausgegangen werden müsse. Hiergegen eingelegte Einsprüche ruhen gem. § 363 Abs. 2 AO. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.