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Instandhaltungsrücklage nach der Reform des Wohneigentumsrechts
Beiträge zur Instandhaltungsrücklage können auch nach Inkrafttreten der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes zum beim einzelnen Wohnungseigentümer steuerlich erst dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Verwalter sie tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen, die die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bezwecken oder durch sie veranlasst sind, verausgabt hat. Ergänzend weist das Bayerische Landesamt für Steuern darauf hin, dass bei der Veräußerung einer Eigentumswohnung das Miteigentum an einer bereits bestehenden Instandhaltungsrücklage zwangsläufig auf den Erwerber mit der Folge übergeht, dass ein Teil des Kaufpreises grds. auch auf die Instandhaltungsrücklage entfällt, auch wenn das Guthaben ohne besondere Gegenleistung auf den K...