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Genossenschaftsanteile an einem Elektrizitätswerk
Genossenschaftsanteile an einem Elektrizitätswerk gehören zum gewillkürten Betriebsvermögen eines Landwirts, wenn sie bilanziell als Betriebsvermögen behandelt werden und durch die aus ihnen resultierenden Erträge sowie als Kreditunterlage objektiv geeignet sind, dem Betrieb zu dienen. Der Umstand, dass sich jedermann an der Genossenschaft beteiligen kann, steht der Betriebsvermögenseigenschaft der Anteile nicht entgegen. Die Frage der Bilanzierungsfähigkeit eines Wirtschaftsguts kann grundsätzlich nicht von Umständen Dritter abhängen.