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Beweislast bei durch den Adressaten veränderter Postzustellpraxis
Die gegenüber der Behörde nicht bekanntgegebene, zwischen dem Empfänger und dem Briefbeförderungsunternehmen verbindlich vereinbarte Auslieferung der Post an eine andere Zustelladresse, als die originäre Empfängeranschrift, führt bei nachweislich langjähriger und problemloser Durchführung der geänderten Postzustellpraxis bei Zweifeln über den Zugang eines Verwaltungsakts grundsätzlich nicht zu einer Umkehr der Beweislast gem. § 122 Abs. 2 AO. Die Behörde kann den Nachweis über den Zugang eines schriftlichen Verwaltungsakts nach § 122 Abs. 2 AO nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises führen. Mit der Aufgabe zur Post ist der Zugang beim Empfänger nicht erwiesen. Bestreitet dieser den Verwaltungsakt erhalten zu haben, muss die Behörde den Zugang beweisen. Mit der nochmaligen Übersendung einer ausdrücklich als sol...