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FG Hamburg 29.08.2007 5 K 145/05, NWB direkt 50/2007 S. 2

Bau und Betrieb einer Solaranlage als Förderdung gem. § 52 Abs. 1, 2 Nr. 1 AO

Der Eingangsstempel der Behörde erbringt als öffentliche Urkunde regelmäßig den Beweis über Zeitpunkt des Eingangs eines Einspruchsschreibens. Dass der Beklagte die danach verfristeten Einsprüche dennoch sachlich beschieden hat, führt nicht dazu, dass die Frage der Einhaltung der Einspruchsfrist einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr zugänglich ist. Die Klage gegen einen Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts ist als unbegründet abzuweisen, wenn die zugrunde liegenden Gewerbesteuermessbescheide bestandskräftig sind. Letztere sind Grundlagenbescheide für die Gewerbeverlustfeststellung.

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