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Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden einer GmbH
Die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Er ist gehalten, seinen Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszuwählen sowie laufend und sorgfältig bei der Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben zu überwachen.