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Wohnungseigentumsrecht | Erstellung der Jahresabrechnung
Zur Erstellung der Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG) ist grundsätzlich derjenige verpflichtet, der im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abrechnung die Funktion des Verwalters ausübt. Die Jahresabrechnung ist regelmäßig nicht bereits mit dem Ablauf der Abrechnungsperiode fällig, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Frist (maximal sechs Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres). Scheidet ein Verwalter während oder zum Ende eines Wirtschaftsjahres aus, hat hiernach grundsätzlich der neue Verwalter die Jahresabrechnung zu erstellen, es sei denn, die Jahresabrechnung war bereits zum Zeitpunkt des Verwalterwechsels fällig. Der ausgeschiedene Verwalter ist nach wie vor zur Rechnungslegung auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens verpflichtet (OLG Zweibrücken, Beschluss v. - 3 W 153/06).