Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
OLG Zweibrücken 11.05.2007 3 W 153/06, NWB 50/2007 S. 385

Wohnungseigentumsrecht | Erstellung der Jahresabrechnung

Zur Erstellung der Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG) ist grundsätzlich derjenige verpflichtet, der im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abrechnung die Funktion des Verwalters ausübt. Die Jahresabrechnung ist regelmäßig nicht bereits mit dem Ablauf der Abrechnungsperiode fällig, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Frist (maximal sechs Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres). Scheidet ein Verwalter während oder zum Ende eines Wirtschaftsjahres aus, hat hiernach grundsätzlich der neue Verwalter die Jahresabrechnung zu erstellen, es sei denn, die Jahresabrechnung war bereits zum Zeitpunkt des Verwalterwechsels fällig. Der ausgeschiedene Verwalter ist nach wie vor zur Rechnungslegung auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens verpflichtet (OLG Zweibrücken, Beschluss v. - 3 W 153/06).

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen