Vorabverwaltungsgebühren für die Vermögensverwaltung im Rahmen eines „Grand Slam Programms” durch die „Dux Trust Partners AG”
Es sind vermehrt Fälle aufgetreten, in denen die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte für Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen beantragt wird.
Es handelt sich dabei um eine Vorabverwaltungsgebühr für die Übernahme der Vermögensverwaltung im Rahmen eines „Grand Slam Programms” durch die Dux Trust Partners AG mit Sitz in Liechtenstein.
Die OFD bittet, in diesen Fällen wie folgt zu verfahren:
1. Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen
Die Vermögensverwaltung wird erfahrungsgemäß durch selbständige Vermögensberater in Deutschland vermittelt. Im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrages stellt der Steuerpflichtige häufig eine Vollmacht an den Vermögensberater aus, damit dieser die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte beim Finanzamt beantragen kann.
„Hiermit ermächtige ich Herrn/Frau XXX für mich alles zu unternehmen, damit meine heute abgeschlossenen Beteiligung, welche ich als Zusatz zur Altersrente bzw. als Kapitalanlage getätigt habe, auf meiner Lohnsteuerkarte als Freibetrag eingetragen wird”.
Der Stpfl. ermächtigt den Vermögensberater unter anderem auch zur Abholung der Lohnsteuerkarte beim Arbeitgeber.
Nach § 4 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) ist der Vermögensverwalter nur befugt, Steuerrechtshilfe im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung zu leisten. Da bereits die Unmittelbarkeit hinsichtlich der Beantragung der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte für den Anleger zu verneinen ist, kann dahingestellt bleiben, ob der auftretende Vermögensberater als Vermögensverwalter i.S.d. § 4 Nr. 4 StBerG anzusehen ist.
Bei Eingang der Lohnsteuerermäßigungsanträge wird gebeten daher zu überprüfen, ob die Anträge von den Vermögensberatern erstellt bzw. eingereicht wurden.
Ggf. bittet die OFD, den Vermögensberater nach § 80 Abs. 5 AO zurückzuweisen.
2. Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte
Die Eintragung des Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte ist abzulehnen, da die Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach den bisher vorgelegten Unterlagen nicht erfüllt sind.
Ob Vermögensverwaltungsgebühren als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sind, richtet sich danach, welche Anlageziele im Vermögensverwaltungsvertrag vereinbart wurden und welche Anlagegeschäfte tatsächlich getätigt worden sind.
Aus den bisher vorgelegten Unterlagen ist das oberste Anlageziel ein möglichst hohes Wachstum des eingesetzten Kapitals zu erreichen. Die Rendite ergibt sich im Wesentlichen aus Wertsteigerungen nach Ablauf des Vermögensverwaltungsvertrages (i.d.R. 30 Jahre). Der Vermögenszuwachs dient jedoch gerade nicht der Erzielung von Einkünften i.S.d. § 20 EStG.
Ob und in welcher Höhe nebenbei auch Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt werden sollen, ist bisher nicht ersichtlich.
Der Begriff „Sicherung der Einnahmen” im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG zielt ferner lediglich auf einen Vermögenserhalt und nicht auf eine Vermögens(-wert)sicherung durch Wertsteigerungen ab.
Es wird daher gebeten in entsprechenden Fällen die Anträge auf Eintragung eines Freibetrages abzulehnen.
Die Ablehnung bittet die OFD im SB 05 als Kontrollvermerk einzutragen, damit sicher gestellt wird, dass die Werbungskosten nicht im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden.
OFD Münster v. - Kurzinfo ESt
32/2007
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
GAAAC-64891