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BGH Beschluss v. - 2 ARs 446/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 14; StPO § 462 a Abs. 4 Satz 3

Instanzenzug: AG Lübeck 90 Ls 9/04 LG Berlin 542 StVK 1403/06 AG Sulingen NZS 4 BRs 20/05

Gründe

I.

Das Amtsgericht Lübeck verurteilte den Betroffenen am wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und setzte die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus. Mit Beschluss vom gab das Amtsgericht Lübeck die weiteren, im Rahmen der Bewährungsüberwachung zu treffenden Entscheidungen an das Amtsgericht Sulingen ab, da der Betroffene seinen Wohnsitz in den Bezirk dieses Gerichts verlegt hatte. In der Zeit vom 20. Juni bis verbüßte der Verurteilte eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Berlin-Plötzensee. Daraufhin legte die Staatsanwaltschaft Lübeck dem Landgericht Berlin die Sache vor und bat um Übernahme der Bewährungsüberwachung. Dies lehnte die Strafvollstreckungskammer am ab, da keine im Rahmen der Bewährungsüberwachung zu treffende Entscheidung anstehe. Mit Verfügung vom bat das Amtsgericht Sulingen das Amtsgericht Lübeck um Rückübernahme der Sache, da der Verurteilte keinen Wohnsitz in seinem Zuständigkeitsbereich mehr unterhalte. Das Amtsgericht Lübeck hält sich nicht für zuständig und hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II.

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen im Rahmen der Bewährungsüberwachung des Verurteilten ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin. Diese wurde mit der Aufnahme des Verurteilten in der zu ihrem Bezirk gehörenden Justizvollzugsanstalt Berlin-Plötzensee gemäß § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO für alle ihn betreffenden nachträglichen Entscheidungen, und damit auch für die nachträglichen Entscheidungen aus dem Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom , zuständig (vgl. BGHSt 26, 118, 119 f.; 28, 82). Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für alle einen inhaftierten Verurteilten betreffenden nachträglichen Entscheidungen tritt dabei unabhängig davon ein, ob während der Zeit der Inhaftierung eine Entscheidung in der Sache zu treffen ist (BGHSt 30, 223, 224). Auch nach der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug blieb die Strafvollstreckungskammer für alle weiteren diesen betreffenden nachträglichen Entscheidungen zuständig. Die einmal begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wirkt fort und endet erst dann, wenn die Vollstreckung hinsichtlich aller Verurteilungen, für die die Strafvollstreckungskammer infolge des Konzentrationsprinzips zuständig geworden ist, vollständig erledigt ist (Fischer in KK, 5. Auflage, § 462 a Rdn. 13 m.w.N.). Demgegenüber endet mit der Aufnahme des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs und lebt auch nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug nicht wieder auf ().

Auch wenn die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin bereits mit Verfügung vom ihre Zuständigkeit verneint hat, kann sie nach § 14 StPO als zuständiges Gericht bestimmt werden. Die Strafvollstreckungskammer ist durch die Ablehnung der Übernahme an dem zu entscheidenden Streit über die Zuständigkeit beteiligt (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befasstsein 2). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Strafvollstreckungskammer nunmehr ihre Rechtsansicht geändert haben könnte.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
GAAAC-64651

1Nachschlagewerk: nein