Kindergeldanspruch bei Ableistung eines
Freiwilligendienstes
Leitsatz
1. Leistet ein Kind einen
unentgeltlichen Freiwilligendienst in einer sozialen Einrichtung in Costa Rica,
besteht kein Anspruch auf Kindergeld, wenn der Träger des freiwilligen
sozialen Jahres zwar von der zuständigen Landesbehörde zugelassen, er
aber seine Programme zumindest zum Teil nicht nach den Bestimmungen des SozDiG
durchführt. Die Vorschrift des
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst.
d EStG über die Ableistung eines freiwilligen
sozialen Jahres ist für Freiwilligenprogramme, die nicht nach den
gesetzlichen Voraussetzungen durchgeführt werden, nicht analog anzuwenden.
2. Für einen Kindergeldanspruch
reicht es nicht aus, dass das Kind –in Abgrenzung zum schlichten
Müßiggang– einer sinnvollen, aber nicht von
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
EStG erfassten Tätigkeit nachgeht und mangels
ausreichender eigener Einkünfte/Bezüge des Kindes eine
Unterhaltssituation für die Eltern besteht (entgegen
).
3. Eine Tätigkeit im Rahmen des
Freiwilligendienstes ist nicht als Berufsausbildung zu qualifizieren.
4. Wird der einjährige
Auslandsaufenthalt eines Kindes nur in den ersten zwei Monaten von einem
theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet, kann der
Auslandsaufenthalt für diese zwei Monate unter dem Gesichtspunkt der
Sprachausbildung als Berufsausbildung i.S. des
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst.
a EStG qualifiziert werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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