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Steuerpflicht bei der Veranstaltung von Wochen-, Jahr- und Flohmärkten
Zu den gemischten Verträgen gehört die Überlassung von Grundstücksteilen auf Wochenmärkten. Soweit diese Märkte – wie es die Regel ist – als reine Verkaufsveranstaltungen durchgeführt werden, steht das Interesse, für die Dauer des Markts eine Grundstücksfläche zu vermieten, im Vordergrund. Die Überlassung der Grundstücksteile stellt zum größeren Teil eine nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstücksvermietung und zum kleineren Teil eine Leistung anderer Art dar. Die Marktstandgelder sind daher entsprechend aufzuteilen. Der BFH hält eine Aufteilung in 75 % steuerfreie und 25 % steuerpflichtige Entgelte für angemessen. Soweit Jahrmärkte als reine Verkaufsmärkte veranstaltet werden, sind sie ebenso wie die Wochenmärkte zu behandeln und das Marktstandentgelt ist im Verhältnis 75 % s...