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FG Niedersachsen 16.08.2007 6 K 211/05 , NWB direkt 49/2007 S. 5

Berechnung der Überversorgung

Eine Überversorgung wird typisierend angenommen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Bemessungsgrundlage dafür, ob der Geschäftsführer infolge der ihm zugesagten Anwartschaft überversorgt ist, ist immer nur der tatsächliche Aktivlohn. Hat ein Geschäftsführer auf Gehaltsbestandteile verzichtet, stellen diese keinen Aktivlohn dar. Die Zuführung zu einer Pensionsrückstellung kann eine verdeckte Gewinnausschüttung sein.

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