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FG Hamburg 09.08.2007 1 K 115/06 , NWB direkt 49/2007 S. 3

Psychische Krankheit als Wiedereinsetzungsgrund

Eine Krankheit greift als Entschuldigungsgrund für die Versäumung einer Rechtsmittelfrist nur dann durch, wenn sie so schwer war, dass der Kläger außerstande war, einen Bevollmächtigten zu informieren und mit der Wahrung seiner Interessen zu beauftragen. Das gilt auch für eine psychische Krankheit. Einen solchen Vortrag muss der Kläger zudem glaubhaft machen, indem er ein ärztliches Attest vorlegt. Aus dem Attest muss sich insbesondere ergeben, aufgrund welcher Untersuchungsergebnisse der Arzt zu dieser Schlussfolgerung gelangt ist ().

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