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Vereinsrecht | Nachträgliche Festsetzung von Umlagen
Die Erhebung einer Umlage von Mitgliedern eines eingetragenen Vereins, die über die reguläre Beitragsschuld hinausgeht, bedarf auch der Höhe nach einer Ermächtigung in der Satzung. Dafür ist eine Obergrenze anzugeben. Nur unter engen Voraussetzungen, etwa wenn die Umlageerhebung für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig und dem einzelnen Mitglied zumutbar ist, kann eine einmalige Umlage auch ohne satzungsmäßige Festlegung einer Obergrenze wirksam beschlossen werden. Das Vereinsmitglied, das die Zahlung der Umlage vermeiden will, hat ein Recht zum Austritt aus dem Verein. Dieses Recht muss spätestens zum Ende des Beschlussjahres ausgeübt werden ( NWB UAAAC-64253).