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Einkommensteuer | Eigenschaft als Sonderbetriebsvermögen lebt nach Ende mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung wieder auf
Überlässt eine vermögensverwaltende Personengesellschaft Wirtschaftsgüter im Rahmen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung, werden diese für die Dauer der Betriebsaufspaltung als Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft behandelt. Sofern gleichzeitig die Voraussetzungen für Sonderbetriebsvermögen bei der Betriebspersonengesellschaft erfüllt sind, tritt nach dem NWB SAAAC-64352 diese Eigenschaft mit Ende der Betriebsaufspaltung durch Wegfall der personellen Verflechtung wieder in Erscheinung. – Anmerkung: Führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur (Zwangs-)Betriebsaufgabe der (an sich vermögensverwaltenden) Besitzpersonengesellschaft und damit zugleich zur Auflösung der Bilanzierungskonkurrenz in der Weise, dass das zur Nutzung überlassene Grundstück nun ...