Erbschaft- und Schenkungsteuer;
Formwechsel eines auf Vermögensbindung gerichteten Vereins in eine Kapitalgesellschaft nicht schenkungsteuerbar
und – S 3806 A – 12 – 203.3 bzw. 202.04 Aufhebung der Verfügung vom – S 3806 A – 10 – St 211
Bezug:
1. Überholte Rechtsauffassung. Vfg. vom – S 3806 A – 10 – St 211
Entsprechend dem o.g. , der im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ergangen ist (o.g. Vfg. vom ), vertrat die Finanzverwaltung die Rechtsauffassung, dass die formwechselnde Umwandlung eines Vereins in eine Aktiengesellschaft gem. 272 ff. UmwG grundsätzlich den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG erfüllt.
2. geänderte Rechtsauffassung
Der die Verwaltungsauffassung nicht geteilt. Der Formwechsel eines auf Vermögensbindung gerichteten Vereins in eine Kapitalgesellschaft ist nicht schenkungsteuerbar.
Der Erlass vom ist somit gegenstandslos.
Die wird aufgehoben.
3. Fertigung von Kontrollmaterial durch die Körperschaftsteuerstellen
Kontrollmitteilungen an die Erbschaft- und Schenkungsteuerstellen sind in den Fällen der formwechselnden Umwandlung eines rechtsfähigen Vereins in eine Kapitalgesellschaft nicht mehr zu fertigen.
LFD Thüringen v. - S 3806 A - 10 - A 1.14
Fundstelle(n):
ZAAAC-64380