Nachträgliche Aufstockung der Rückdeckungsversicherung für eine Pensionszusage
Wird eine zur Absicherung einer Pensionszusage abgeschlossene Rückdeckungsversicherung aufgestockt, weil z. B. die Ablaufsumme absehbar nicht mehr ausreicht, um die finanziellen Verpflichtungen aus der erteilten Pensionszusage zu erfüllen, so gilt Folgendes:
1. Auswirkungen im Hinblick auf die Pensionszusage
In die Prüfung der Angemessenheit der Gesamtbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers ist auch die ihm erteilte Pensionszusage einzubeziehen. Dabei ist die Pensionszusage mit der fiktiven Jahresnettoprämie anzusetzen. Diese fiktive Jahresnettoprämie hat mit der Prämienzahlung an die Rückdeckungsversicherung nichts zu tun. Eine Aufstockung der Rückdeckungsversicherung kann damit für sich genommen deshalb nicht dazu führen, eine zunächst betrieblich veranlasste Pensionszusage sodann als gesellschaftsrechtlich veranlasst anzusehen.
2. Gezahlte Prämien für die Rückdeckungsversicherung
Prämienzahlungen, die aufgrund einer notwendig gewordenen Aufstockung einer Rückdeckungsversicherung geleistet werden, sind aus den genannten Gründen in der Regel betrieblich veranlasst.
Ansprüche gegenüber einem Rückdeckungsversicherungsunternehmen sind stets mit dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital zuzüglich der Guthaben aus Betragsrückerstattung am Schluss des Wirtschaftsjahres anzusetzen. Hierbei sind alle versicherten Risiken (ggf. also auch Tod und Erwerbsminderung) einzubeziehen ( BStBl 2004 II S. 654 – sowie vom – BStBl 2006 II S. 762 –). Soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, tritt an die Stelle des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals der nach § 176 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag berechnete Zeitwert.
OFD Hannover v. - S 2742 - 172 - StO 242
Fundstelle(n):
StBW 2007 S. 8 Nr. 26
KAAAC-64372