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Amtshaftungsrecht; | Haftung bei mangelhafter luftfahrttechnischer Prüfung
Die Nachprüfung von Luftfahrgeräten (hier: Segelflugzeug) auf ihre Lufttüchtigkeit durch luftfahrttechnische Betriebe und ihre Prüfer ist mit der Prüftätigkeit des TÜV und der für ihn tätigen Prüfer im Rahmen der StVZO vergleichbar (Wahrnehmung einer hoheitlichen Funktion aufgrund von Beleihung). Die Haftung für Pflichtverletzungen richtet sich demgemäß nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB i. V. mit Art. 34 GG). Für Amtspflichtverletzungen, die ein Sachverständiger begeht, haftet deshalb nicht er selbst oder sein Arbeitgeber, sondern die öffentliche Körperschaft (hier: Bund), die ihm die amtliche Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat (, DVBl 2001, 988).