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BBK Nr. 24 vom Fach 16 Gr. W

Wirtschaftliches Eigentum

I. Bilanzierung der eigenen Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter

1. Handelsbilanz

Nach § 238 HGB hat der Kaufmann in den Büchern die Lage seines Vermögens nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Nach § 240 Abs. 1 und § 242 Abs. 1 HGB hat er im Inventar und in der Bilanz seine Vermögensgegenstände auszuweisen. Aus dem Wort „seine” folgt, dass die Vermögensgegenstände dem Kaufmann gehören müssen, dass er Eigentümer der Sachen, Gläubiger der Forderungen und Rechte und Berechtigter der immateriellen Wirtschaftsgüter sein muss.

Vermögensgegenstände können wirtschaftlich einem anderen als dem Eigentümer zuzurechnen sein. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung gehen von wirtschaftlichen Tatbeständen aus. Hieraus kann sich ergeben, dass das rechtliche nicht mit dem wirtschaftlichen Eigentum übereinstimmt.

2. Steuerbilanz

Auch im Steuerrecht gibt es die so genannte wirtschaftliche Betrachtungsweise. Hier richtet sich die Zurechnung also, ähnlich wie im Handelsrecht, nach wirtschaftlichen Merkmalen.

Das wirtschaftliche Eigentum ist Ausfluss wirtschaftlicher Betrachtungsweise. Es ist in § 39 AO geregelt....

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