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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 2880/03 Erb EFG 2007 S. 1968 Nr. 24

Gesetze: ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 12 Abs. 1, ErbStG § 20 Abs. 1 S. 1, BewG § 15 Abs. 3, BGB § 1068, BGB § 1030 Abs. 1

Ermittlung des Jahreswertes für einen Nießbrauch an GmbH-Anteilen

Leitsatz

  1. Bei der Ermittlung des Jahreswertes für einen Nießbrauch an GmbH-Anteilen nach § 15 Abs. 3 BewG verbietet sich ein schematisches Abstellen auf die in den letzten drei Vorjahren vorgenommenen Ausschüttungen.

  2. Wesentlicher ist, ob für die Zukunft mit Betriebsergebnissen zu rechnen ist, die es der Gesellschaft ermöglichen, Ausschüttungen vorzunehmen, und den Nießbraucher in den Stand versetzen, eine Teilhabe daran geltend zu machen und zu beanspruchen.

  3. Für die Wertberechnung der Nießbrauchsrechte ist der Wert derjenigen Nutzungen anzusetzen, die angesichts der wirtschaftlichen und rechtlichen Situation der Gesellschaft bei einer ordnungsmäßigen Verwaltung der Geschäftsanteile hätten gezogen werden können.

  4. Der Nießbraucher an einem Geschäftsanteil hat nur einen Anspruch auf die nach dem Gewinnverwendungsbeschluss ausschüttungsfähige Quote, die regelmäßig unterhalb einer vollständigen Ausschüttung liegt. Auf den Bewertungsstichtag ist daher eine das bisherige Ausschüttungsverhalten berücksichtigende Prognose der zukünftigen Ausschüttungen aufzustellen.

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 1968 Nr. 24
SJ 2008 S. 11 Nr. 3
GAAAC-64194

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 25.07.2007 - 4 K 2880/03 Erb

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