1. Ein Praktikum ist nur dann als Teil der Berufsausbildung i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG anzusehen, wenn ein hinreichender
Bezug zum Berufsziel glaubhaft gemacht wird, z.B. wenn dem Praktikum ein detaillierter Ausbildungsplan zugrunde liegt, der
darauf abzielt, unter fachkundiger Anleitung für die Ausübung des angestrebten Berufs wesentliche Kenntnisse und Fähigkeiten
zu vermitteln.
2.Wenn ein Kind als ausbildungsplatzsuchend i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG berücksichtigt werden soll, muss der Kindergeldberechtigte
der Familienkasse die ernsthaften Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz durch geeignete Unterlagen, insbesondere
duch schriftiche Bewerbungen sowie deren Zwischennachrichten oder Ablehnungen nachweisen. Der Nachweis kann – wenn die schriftlichen
Unterlagen nicht mehr vorhanden sind – auch durch Zeugeneinvernahme, z.B. des Kindes, erbracht werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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