Behauptete Sitzverlegung einer GmbH an den Wohnsitz ihres
Geschäftsführers
Handelsrechtlich nichtiger
Jahresabschluss ist der Besteuerung zugrunde zu legen
Leitsatz
1. Ein Wechsel der örtlichen
Zuständigkeit tritt erst ein, wenn die die Zuständigkeit
ändernden Umstände aus Sicht der betroffenen Finanzbehörden
zweifelsfrei feststehen. Eine einfache Mitteilung des Steuerpflichtigen kann
insoweit nicht ausreichen.
2. Allein der Umstand, dass der
Geschäftsführer einer GmbH unter seiner Wohnanschrift an die GmbH
gerichtete Schreiben in Empfang genommen hat, belegt die Behauptung der
Gesellschaft, sie habe ihren Sitz an den Wohnsitz ihres
Geschäftsführers verlegt, noch nicht zweifelsfrei im obigen Sinne und
führt daher nicht zu einem Zuständigkeitswechsel.
3. Die Informationsfunktion des
Jahresabschlusses hat für das Steuerrecht keine Bedeutung. Deshalb ist
auch ein wegen des Fehlens von Anhängen handelsrechtlich nichtiger
Jahresabschluss einer GmbH der Besteuerung zugrunde zu legen.
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 270 Nr. 4 LAAAC-64188
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.10.2007 - 12 K 8357/04 B
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