Ansparrücklage für eine mobile Leichtbauhalle sowie
bei wesentlicher Erweiterung des Betriebs
Leitsatz
1. Wird eine Ansparrücklage
für eine Investition gebildet, die sowohl ein bewegliches als auch ein
unbewegliches Wirtschaftsgut darstellen könnte, muss sich aus der
Bezeichnung des Wirtschaftsguts, seiner Funktion und den voraussichtlichen
Anschaffungskosten hinreichend deutlich ergeben, dass die geplante Investition
ein bewegliches Wirtschaftsgut betrifft. Die Bezeichnung „mobile
Leichtbauhalle” oder „fliegender Bau” allein reicht
jedenfalls dann nicht aus, die Beweglichkeit zu dokumentieren, wenn nach den
vorgelegten Buchführungsunterlagen eine Nutzung der geplanten
Leichtbauhalle (Anschaffungskosten 340.000 DM, Breite 25 Meter, Länge 70
Meter) auch unter freiem Himmel nicht auszuschließen ist, die Halle aber
bei dieser Nutzung mit langen Erdnägeln fest im Boden verankert werden
müsste und wegen dieser Verbindung mit dem Boden steuerlich als
„unbewegliches Wirtschaftsgut” zu qualifizieren wäre.
2. Bei einem Steuerpflichtigen, der
nach der Begründung einer Betriebsaufspaltung nur noch als
Besitzunternehmer betrieblich tätig ist, indem er sein Grundstück an
die Betriebs-GmbH verpachtet und Umsätze aus Kreditvermittlung sowie aus
der Beratung der Betriebs-GmbH erzielt, führt die Anschaffung einer
Leichtbauhalle, die dem Verkauf von Kfz dienen oder an weitere Kfz-Händler
vermietet werden soll, zu einer wesentlichen Erweiterung des Betriebs. Eine
Ansparrücklage für den geplanten Kauf kann nicht gebildet werden,
wenn die Halle als wesentliche Betriebsgrundlage am Bilanzstichtag noch nicht
verbindlich bestellt worden ist.
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 990 Nr. 16 EFG 2008 S. 204 Nr. 3 StuB-Bilanzreport Nr. 11/2008 S. 439 HAAAC-64185
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27.09.2007 - 6 K 2538/04
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