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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 3 K 5109/03 B EFG 2008 S. 128 Nr. 2

Gesetze: EStG 1997 § 15 Abs. 2 S. 1, EStG 1997 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG 1997 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, GewStG 1999 § 2 Abs. 1, FGO § 47 Abs. 1, FGO § 65 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1

Zulässigkeit einer Klageerweiterung

Besteuerung von Wertpapierveräußerungsgeschäften ab 1999

Einkommensteuerliche Behandlung von Einkünften aus dem taggleichen An- und Verkauf von Aktien (sog. day-trading) eines gelernten Bankkaufmanns

Leitsatz

1. Eine Klageerweiterung nach Ablauf der Klagefrist ist nur dann verspätet, wenn eine Teilanfechtung Teilbestandskraft hinsichtlich des nicht angefochtenen Teils ausgelöst hat.

2. Teilbestandskraft eines Steuerbescheids tritt nicht schon dadurch ein, dass ein bezifferter Klageantrag gestellt wird.

3. Für Veranlagungszeiträume ab 1999 bestand kein verfassungswidriges Vollzugsdefizit bei der Besteuerung von Wertpapierveräußerungsgeschäften, die im Rahmen eines gewerblichen Wertpapierhandels oder privater Vermögensverwaltung getätigt wurden.

4. Die von einem gelernten Bankkaufmann im Echtzeithandel getätigten taggleichen An- und Verkäufe von Wertpapieren „day-trading”), bei denen es sich überwiegend um sogenannte Leergeschäfte handelte, haben trotz der großen Anzahl der Kauf- und Verkaufaufträge im Streitfall den Rahmen privater Vermögensverwaltung nicht verlassen, da der Steuerpflichtige ausschließlich im eigenen Namen und für eigene Rechnung tätig geworden ist und seine Orders über Depotbanken bzw. Onlinebroker platziert hat.

5. Das Day-trading-Geschäft ist nicht als eine für die private Vermögensverwaltung ungewöhnliche Verhaltensweise anzusehen.

6. Allein die beim Erwerb von Wertpapieren bestehende alsbaldige Veräußerungsabsicht führt für sich genommen noch nicht zur Gewerblichkeit.

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 128 Nr. 2
OAAAC-64174

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.08.2007 - 3 K 5109/03 B

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