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Abmahnungen bei Geschäftsbriefen oftmals nicht berechtigt
Viele Unternehmen machen derzeit die Erfahrung, dass sie wegen angeblich fehlenden oder fehlerhaften Angaben in ihrer Geschäftskorrespondenz abgemahnt werden. Jedoch sollte jede Abmahnung sorgfältig geprüft werden, denn häufig sind diese nicht gerechtfertigt. Abmahnen darf nur, wer unmittelbar durch die Handlung eines Wettbewerbers benachteiligt oder beeinträchtigt wird. Dies ist z. B. nicht der Fall, wenn bei einem Geschäftsbrief Namensteile des Geschäftsführers fehlen. Auch die Rechtsprechung folgt dieser Bewertung, wie ein (Az.: 6 U 12/07) zeigt.