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Kündigung des ErbSt-DBA mit Österreich
Mit Beschluss vom hat der österreichische Verfassungsgerichtshof (öVfGH) verkündet, dass eine Besteuerung der Erwerbe von Todes wegen auf der Grundlage des geltenden Rechts verfassungswidrig ist. Für eine Neufassung des österreichischen Erbschaftsteuergesetzes wurde eine sog. Reparaturfrist bis zum gesetzt, die der Gesetzgeber jedoch ungenutzt verstreichen lassen will. Da Österreich somit ab keine Erbschaftsteuer mehr erheben wird, hat Deutschland das gemeinsame DBA mit Österreich auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer (DBA-Österreich/ErbSt) mit Wirkung zum gekündigt. Nachfolgend werden die aus der Kündigung des Abkommens resultierenden Konsequenzen aus deutscher Perspektive dargelegt.
I. Rechtsentwicklung in Deutschland und Österreich
Mit den Beschlüssen vom (Az. G 54/06-15, u. a.) und vom (Az. G 23/07-7, u. a., jeweils abrufbar unter www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/entscheid.html) hat der öVfGH das geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht in Österreich wegen der nur unzureichenden Erfassung der realen Grundstückswerte durch Ansatz des dreifachen Einheitswertes für verfassungswidrig erklärt (vgl. Hubert/Hinz, IWB 2007, ...BStBl II 1995, S. 671BStBl II 2007, S. 192