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Haftung des Arbeitgebers nach § 42d EStG
Der Arbeitgeber haftet für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 3 EStG einzubehalten und abzuführen hat (§ 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die Haftung des Arbeitgebers ist nur in den in § 42d Abs. 2 EStG genannten Fällen ausgeschlossen (fehlerhafte Lohnsteuerkarte; zum Lohnsteuereinbehalt nicht ausreichender Barlohn; Unmöglichkeit nachträglicher Änderung des Lohnsteuerabzugs).