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Bewirtungskosten eines Arbeitnehmers als Werbungskosten
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Bewirtung von Personen aus beruflichem Anlass sind dem Grunde nach Werbungskosten, wenn ihre Höhe und berufliche Veranlassung nachgewiesen sind. Aus § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 und 3 EStG folgt nicht, dass schon dann, wenn die dort geforderten Angaben über die näheren Umstände der Bewirtung durch den Steuerpflichtigen gemacht worden sind, der berufliche Anlass als nachgewiesen gilt. Insoweit sind die zu treffenden Angaben eine notwendige, aber noch keine hinreichende Bedingung für den Werbungskostenabzug. Die Frage, ob die Bewirtungsaufwendungen tatsächlich durch den Beruf veranlasst sind, entscheidet sich nach den allgemeinen Grundsätzen.