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Ausschluss des Verlustabzugs wegen Verlusts der wirtschaftlichen Identität
Eine Reduzierung des Geschäftsbetriebs auf einen geringfügigen Teil der bisherigen Tätigkeit verbunden mit einer späteren Ausweitung auf eine völlig andersartige, wieder sehr viel umfangreichere Tätigkeit kann einen mit einer Einstellung und Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs i. S. von § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 a. F. wirtschaftlich vergleichbaren Sachverhalt begründen, der zu einem Verlust der wirtschaftlichen Identität nach § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG 1996 a. F. führt. Überwiegend neues Betriebsvermögen i. S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a. F. liegt vor, wenn das zugegangene Aktivvermögen das vorher vorhandene Restaktivvermögen übersteigt. Dies ist anhand einer gegenständlichen Betrachtungsweise zu ermitteln; eine Verrechnung von Zu- und Abgängen zu einem betragsmäßigen Saldo ist nicht vorzunehmen (Bestätigung der , BStBl 1997 II S. 829, und v. ...BStBl 2002 II S. 392BStBl 2002 I S. 629BStBl 1999 I S. 455BStBl 1999 I S. 455