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Aufteilungsmaßstab für Werbungskosten bei vermieteten Ladenräumen und eigengenutzter Wohnung
Die BFH-Rechtsprechung zum Werbungskostenabzug für Schuldzinsen bei gemischt genutzten Gebäuden ist auch auf die übrigen Werbungskosten anzuwenden, soweit eine direkte Zuordnung der Aufwendungen oder eine objektiv überprüfbare Aufteilung nicht möglich ist. Eine sachgerechte Aufteilung muss berücksichtigen, welche Anschaffungskosten und welche laufenden Kosten auf die unterschiedlich genutzten Flächen entfallen.