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Steuerhinterziehung durch Verschweigen von Erträgen aus Tafelgeschäften
Aus dem Verschweigen erheblicher Erträge aus Tafelgeschäften in der Steuererklärung und dem Verzicht gegenüber der Bank auf die Ausstellung von Steuerbescheinigungen über die von diesen Erträgen einbehaltene Kapitalertragsteuer ergibt sich, dass der Steuerpflichtige eine vollständige Erfassung seiner regelmäßigen jährlichen Kapitaleinkünfte für die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft vermeiden möchte. Dieses Gesamtverhalten stellt eine bedingt vorsätzlich begangene Steuerhinterziehung dar.