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OLG Oldenburg 21.12.2006 5 W 9/06, NWB 48/2007 S. 373

Wohnungseigentumsrecht | Klagerecht eines Wohnungseigentümers

Es ist hauptsächlich Sache der Wohnungseigentümer, über die Abberufung eines Wohnungseigentumsverwalters aus wichtigem Grund zu entscheiden. Lehnt die Mehrheit der Wohnungseigentümer einen solchen Antrag ab, kann jeder Wohnungseigentümer beantragen, die Zustimmung der Wohnungseigentümer durch einen gerichtlichen Beschluss zu ersetzen (§ 43 Nr. 1 WEG). Der Erfolg eines solchen Antrags hängt davon ab, ob die Nichtabberufung einer ordnungsgemäßen Verwaltung i. S. des § 21 Abs. 4 WEG widerspricht (OLG Oldenburg, Beschluss v. - 5 W 9/06).

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