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Einkommensteuer | Steuerliche Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge („Riester”) für Abgeordnete
Mitglieder des Deutschen Bundestags, der Landtage sowie des europäischen Parlaments gehören aufgrund ihrer Abgeordnetentätigkeit nicht zu den nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unmittelbar begünstigten Personen. Abgeordnete üben zwar ein besonderes öffentliches Amt aus, dieses ist jedoch nicht mit einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis eines Empfängers von Amtsbezügen, wie er in § 10a Abs. 1 EStG aufgeführt ist, vergleichbar. Eine Einbeziehung von Abgeordneten in den unmittelbar zulageberechtigten Personenkreis kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn eine den Besoldungsempfängern vergleichbare Leistungsabsenkung der Altersbezüge vorgenommen wurde, da es an einer ausdrücklichen Aufführung der Abgeordneten in § 10a Abs. 1 EStG fehlt (OFD Münster, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 29/2007 v. ).